Ausschüsse

Die Gemeindeordnung sieht in Art. 32 die Möglichkeit vor, dass der Gemeinderat aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bildet, denen er Angelegenheiten entweder zur Vorberatung oder zur Beschlussfassung überträgt. Rechtlich und begrifflich voneinander zu unterscheiden sind demzufolge die beratenden und die beschließenden Ausschüsse. Der Sinn von Ausschüssen liegt darin, den Gemeinderat in seiner Tätigkeit zu entlasten, sei es, weil es bei einer Vorberatung in einem Ausschuss zu einer sodann zügigeren Beschlussfassung im Gemeinderat kommt oder aber der Gemeinderat überhaupt nicht mehr in der Sache entscheiden muss. 

Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluss eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

Die Zusammensetzung und Größe der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung; die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 

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