Wie funktioniert Kommunalpolitik
Persönliche Beteiligung
In diesem Beitrag erläutern wir die Bedeutung des Begriffes “Persönliche Beteiligung” nach Art. 49 Abs. 1 GO (Geschäftsordnung). Gesetzestext Der Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 S. 1GO lautet:(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Read more…