In diesem Beitrag erläutern wir die Bedeutung des Begriffes “Persönliche Beteiligung” nach Art. 49 Abs. 1 GO (Geschäftsordnung).

Gesetzestext

Der Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 S. 1GO lautet:
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Erläuterungen

Um diesen Gesetzestext zu verstehen ist aus unserer Sicht „Angehörigen“ zu erklären. Nach der o. a. Norm ist ein Angehöriger:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner),
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Problematisch ist weiter da Erfordernis des unmittelbaren Vorteils oder Nachteils. Hier ist nicht nur der wirtschaftliche, sondern auch ein immaterieller, ideeller oder persönlicher gemeint. Zudem muss dieser Vor- oder Nachteil auch kausal zum Beschluss stehen. Letztlich ist dies eine Wertungsfrage. Die Praxis hilft sich an dieser Stelle mit dem Begriffspaar des Individualvorteils bzw. des bloßen Gruppeninteresses. Nur ein individueller Vorteil kann die Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 1 GO begründen. Ist der Betroffene hingegen nur Teil einer durch die Beschlussfassung tangierten Berufsgruppe (Gruppeninteresse) ist die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 GO zu verneinen und eine Mitwirkung unproblematisch möglich (dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ansonsten die Beschlussunfähigkeit die Regel wäre). Daher wird bei Rechtsetzungsakten (Satzung, Verordnung; z.B. Abstimmung über die gemeindliche Hundesteuersatzung) regelmäßig nur ein Gruppeninteresse angenommen. Einzige nennenswerte Ausnahme ist die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB, da hier mit der Abstimmung über den Plan die individuelle Bebaubarkeit des Grundstücks betroffen ist (Satzung mit Individualbezug).

Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Gemeinderatsmitglied kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen:
Falls ein Gemeinderatsmitglied trotz persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 an der Abstimmung teilnimmt, ist der Beschluss nur ungültig, wenn die Stimme des befangenen Mitglieds entscheidungserheblich war!


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