In diesem Beitrag erläutern wir die korrekte Gemeindliche Beschlussfassung. Um einen rechtmäßigen Beschluss im Gemeinderat herbeizuführen, sind mehrere Punkte zu beachten:
Vorbereitung der Sitzung
Der 1. Bürgermeister hat zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung eine Tagesordnung aufzustellen und den Gemeinderatsmitgliedern einen Sachstand im Vorfeld der Sitzung zu verschaffen, um über die Tagesordnungspunkte zügig und kompetent entscheiden zu können.
Beschlussfähigkeit
(1) Es sind alle Gemeinderatsmitglieder durch den 1. Bürgermeister ordnungsgemäß zu laden. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung bestimmt sich in der Regel anhand der Bestimmungen der Geschäftsordnung. Hier sind zwingend Form und Frist der Ladung geregelt. Da der Ladung eine Tagesordnung beizufügen ist, hat die Ladung schriftlich zu erfolgen. Auf Zuruf erfolgt keine Gemeinderatssitzung!
(2) Weitere Voraussetzung ist, dass die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder anwesend ist. Diese Voraussetzung ist vor der Beschlussfassung zu jedem Tagesordnungspunkt zu prüfen! Neben dieser Anwesenheitsmehrheit muss auch die Mehrheit der Mitglieder auch stimmberechtigt sein! (siehe Persönliche Beteiligung)
Beschlussfassung
(1) Der Willensbildungsprozess der Gemeinde findet seinen Abschluss in der gemeindlichen Beschlussfassung. Die GO trifft hierzu wiederum einige grundsätzliche Aussagen. So bestimmt Art. 51 Abs. 1 S. 1 GO, dass Beschlüsse des Gemeinderats in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst werden.
Das Erfordernis der offenen Abstimmung ist dadurch gekennzeichnet, dass der unbeteiligte Dritte am Verhalten während der Abstimmung erkennen kann, wie das einzelne Gemeinderatsmitglied votiert hat. Dies ist wesentlicher Ausdruck des Demokratieprinzips auf gemeindlicher Ebene. In der Praxis geschieht die offene Abstimmung regelmäßig mittels Handzeichen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz offener Abstimmung (Einführung geheimer Abstimmung) führt stets zur Ungültigkeit des gefassten Beschlusses. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist untersagt. In der Praxis wird es oftmals durch das Verlassen des Sitzungssaals umgangen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der 1. Bürgermeister hat hier keine doppelte Gewichtung oder eine Stichentscheidungskompetenz.
(2) Neben der Abstimmung gibt es noch die Möglichkeit von Wahlen.
Wahlen beziehen sich stets auf Auswahl von Personen. Als Beispiel ist hier die Wahl der weiteren Bürgermeister zu nennen. Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
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