Die Grundsätze für den Geschäftsgang des Gemeinderats sind in der Gemeindeordnung (GO) enthalten. Die Gemeindeordnung verlangt in Artikel 45 Abs. 1 GO, dass sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung zu geben hat.

Mindestens die Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (z. B. Anzahl, Inhalt, Stärke etc.) sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Diese Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen erhalten ihre besondere Relevanz in der Prüfung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats.

Daneben eröffnet die Geschäftsordnung die Möglichkeit, dem 1. Bürgermeister oder den beschließenden Ausschüsse weitere Angelegenheiten zur Erledigung zu übertragen.

Ebenso wird im Regelfall in der Geschäftsordnung festgehalten, wie der Gemeinderat mit Anträgen und Anfragen verfährt.

Ergänzende Hinweise:
Manche Gemeinden nutzen die Geschäftsordnung auch, um Festsetzungen zu treffen, welche sonstige beratende Organe, wie Beiräte und Kommissionen, eingesetzt werden können.


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